Wie ist der Begriff des „gleichzeitigen Versterbens“ in einem Ehegattentestament auszulegen?

Gibt es bei der Formulierung Besonderheiten und Unterschiede?

Solche Klauseln werden von Ehegatten oftmals vereinbart, gerade wenn sie vor einer Urlaubsreise noch schnell ein Testament errichten wollen. Die Klausel soll den Fall regeln, in dem beide Ehegatten „gleichzeitig“ versterben. Diese Klausel wird deswegen auch allgemeinhin als Katastrophenklausel bezeichnet. Eine solche Klausel ist in vielen Fällen nicht unproblematisch. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Tod nicht in der gleichen juristischen Sekunde eintritt, sondern zu einem anderen Zeitpunkt.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, so wird zumindest auch der Ehegatte Erbe. Die gesetzlichen Regelungen greifen hierbei nur, wie auch bei dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten, soweit kein Testament des Verstorbenen vorhanden ist.

Dabei muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben. Wurde die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst, etwa durch Scheidung oder durch Aufhebung der Ehe, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung oder des Aufhebungsurteils.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Diese bestimmen, wer das Vermögen der Verstorbenen Person erbt.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann nur Erbe werden, wer mit dem Erblasser verheiratet bzw. mit diesem verwandt war. Verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (in gerader Linie verwandt) oder die von derselben dritten Person abstammen (in der Seitenlinie verwandt).

Dabei werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, wie Mutter, Vater oder Geschwister des Verstorbenen.

Testament einer Demenzkranken ist unwirksam

Das Oberlandesgericht München musste kürzlich entscheiden, ob das Testament einer Verstorbenen, welche unter der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit litt, rechtswirksam ist. Die Erblasserin war 65 Jahre alt und lebte in einem Pflegeheim.

Im Jahr 2010, als die Erblasserin bereits erkrankt war, errichtete sie mehrere notarielle Testamente. Das Nachlassgericht holte schriftliche Stellungnahmen des Notars, der behandelnden Ärzte und des Pflegeheimpersonals ein. Weiterhin ließ das Gericht ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin wegen eines demenziellen Syndroms im Rahmen einer Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung bei der Errichtung der Testamente die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen weder einsehen noch nach dieser Einsicht handeln konnte.

Das Erbrecht des Schwiegerkindes – Wenn der zum Alleinerben eingesetzte Sohn stirbt, wird nicht automatisch dessen Ehefrau Erbin

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament bestimmt, dass ihr Sohn Alleinerbe werden soll. Dieser starb jedoch noch vor der Erblasserin. Er war verheiratet, hatte jedoch keine Kinder.

Das Gericht hatte nunmehr zu klären, wer die Verstorbene beerbt hat.
Die Schwiegertochter der Erblasserin beantragte den Erlass eines Erbscheines, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dies begründete sie damit, dass das vorhandene Testament in der Weise ausgelegt werden soll, dass nach dem Tod des ursprünglich eingesetzten Erben nunmehr Sie als dessen Ehefrau Erbin werden sollte.
Das Gericht entschied jedoch dagegen.