Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2012
Az.: IV ZR 239/10
Die Klägerin machte gegen die Beklagte, ihre Mutter, Pflichtteilsansprüche nach deren verstorbenem Vater (Erblasser) in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes geltend.
Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben und ihre Enkelkinder zu Schlusserben einsetzten. Dem Überlebenden wurde das Recht vorbehalten, aus dem Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge abweichende Schlusserben zu bestimmen. Am selben Tag verzichtete die Beklagte gegenüber ihren Eltern für sich, nicht aber für ihre Abkömmlinge, auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser seine Tochter, die Beklagte, zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein. Die Klägerin wurde zur Ersatzerbin ernannt. Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Sie stritten im Wesentlichen darüber, ob § 2309 BGB einer Pflichtteilsberechtigung der Klägerin entgegensteht.