Pflichtteilsberechtigung bei Verzicht des näheren Abkömmlings

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2012
Az.: IV ZR 239/10

Die Klägerin machte gegen die Beklagte, ihre Mutter, Pflichtteilsansprüche nach deren verstorbenem Vater (Erblasser) in Höhe der Hälfte des Nachlasswertes geltend.
Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben und ihre Enkelkinder zu Schlusserben einsetzten. Dem Überlebenden wurde das Recht vorbehalten, aus dem Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge abweichende Schlusserben zu bestimmen. Am selben Tag verzichtete die Beklagte gegenüber ihren Eltern für sich, nicht aber für ihre Abkömmlinge, auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser seine Tochter, die Beklagte, zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin ein. Die Klägerin wurde zur Ersatzerbin ernannt. Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau. Sie stritten im Wesentlichen darüber, ob § 2309 BGB einer Pflichtteilsberechtigung der Klägerin entgegensteht.

Setzt sich eine nicht eingetragene Erbengemeinschaft dahingehend auseinander, dass einer der Miterben Immobilien zu Alleineigentum erhält, ist die Eintragung als Alleineigentümer gebührenpflichtig

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.04.2012
Az.: 4 W 26/12

Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen die Auferlegung von Kosten für die Eintragung des Beteiligten zu 1 im Grundbuch als Alleineigentümer.
Die Mutter der Kläger und Eigentümerin verschiedener Immobilien, verstarb im Jahre 2011 und wurde von den Klägern zu je ½ beerbt.
Die Beteiligten schlossen sodann einen notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag. In diesem Vertrag regelten sie die Übertragung bestimmter Immobilien zu Alleineigentum eines der Beteiligten. Für die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer erhebt das Grundbuchamt Kosten in Höhe von insgesamt 4.617,00 €. Hiergegen wenden sich die Beteiligten. Sie meinen, dass die Eintragung als Alleineigentümer entsprechend § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei sein müsse. Der gegen den Kostenbescheid eingelegten Erinnerung hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Hiergegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2012 nicht abgeholfen hat.

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Mai 2012
Az.: IV ZR 250/11

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers bezieht sich auch auf Schenkungen, die der Erblasser vor dessen Geburt vorgenommen hat. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalles als auch zur Zeit der Schenkung bestanden hat.