Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Betreuer den Testierunfähigen ausnutzt?

Ist der Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Betreuer eine testierunfähige Person ohne eigenen Willen dazu benutzt, sich durch eine letztwillige Verfügung bedenken zu lassen?

Grundsätzlich ist es möglich, den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB dadurch zu erfüllen, dass ein Betreuer seinen testierunfähigen „Patienten“ als vorsatzloses Werkzeug dazu benutzt, sich mit einem letzten Willen bedenken zu lassen.