Testament einer Demenzkranken ist unwirksam

Das Oberlandesgericht München musste kürzlich entscheiden, ob das Testament einer Verstorbenen, welche unter der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit litt, rechtswirksam ist. Die Erblasserin war 65 Jahre alt und lebte in einem Pflegeheim.

Im Jahr 2010, als die Erblasserin bereits erkrankt war, errichtete sie mehrere notarielle Testamente. Das Nachlassgericht holte schriftliche Stellungnahmen des Notars, der behandelnden Ärzte und des Pflegeheimpersonals ein. Weiterhin ließ das Gericht ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin wegen eines demenziellen Syndroms im Rahmen einer Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung bei der Errichtung der Testamente die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen weder einsehen noch nach dieser Einsicht handeln konnte.

Das Gericht urteilte daraufhin, dass die Erblasserin bei der Errichtung der Testamente testierunfähig war. Für Demenzen und ähnliche Syndrome sei zu berücksichtigen, dass während der Zeit ihres Bestehens viele Informationen häufig gar nicht oder nicht realitätsgerecht aufgenommen, verarbeitet und abgespeichert werden können.

Nach Überzeugung des Gerichts waren die damit einhergehenden geistigen Einschränkungen von Anfang August 2010 an durchgehend so schwerwiegend, dass die Erblasserin zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage war.

Die verfassten Testamente waren somit wirkungslos.

Vgl. OLG München, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 31 Wx 266/12