Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, so wird zumindest auch der Ehegatte Erbe. Die gesetzlichen Regelungen greifen hierbei nur, wie auch bei dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten, soweit kein Testament des Verstorbenen vorhanden ist.

Dabei muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben. Wurde die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst, etwa durch Scheidung oder durch Aufhebung der Ehe, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung oder des Aufhebungsurteils.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht kann trotz bestehender Ehe allerdings auch schon in dem Fall ausgeschlossen sein, dass zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hat.

Die Höhe des Erbanteils des Ehegatten richtet sich danach, welche Verwandten neben dem Ehegatten zur Erbfolge berufen sind. Dabei ist der Erbteil des Ehegatten umso größer, je entfernter die neben ihm erbenden Personen mit dem Erblasser verwandt sind.

Das Gesetz bestimmt hier, dass der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung, also den Kindern des Erblassers, 1/4 erbt. Neben den Verwandten der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte 1/2.
In diesen Fällen bilden die Verwandten sowie der Ehegatte eine Erbengemeinschaft.

Wichtig für die Höhe des Erbumfangs ist darüber hinaus der vereinbarte eheliche Güterstand. Lebten die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft, dies ist der Fall wenn die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch ein Ehevertrag vereinbart haben, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um 1/2.
Der Ehegatte würde daher gegenüber den Kindern insgesamt zu 1/2 erben.