Erbrecht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaften gewinnen immer mehr an Bedeutung. Durch Gesetze ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft jedoch weitestgehend nicht geregelt. Das gesetzliche Erbrecht regelt nur die Erbfolge von Verwandten und Ehegatten. Nichteheliche Lebenspartner sollten sich daher unbedingt gegenseitig absichern. Dies kann in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages erfolgen. Auch gibt es die Möglichkeit, dem Lebenspartner Gegenstände in Form eines Vermächtnisses zu hinterlassen. Dabei sind derartige Verfügungen auch dann wirksam, wenn einer oder beide Lebenspartner noch anderweitig verheiratet sind.

Wollen sich die Lebenspartner für den Todesfall gegenseitig absichern, kann dies zunächst durch die Errichtung zweier Einzeltestamente geschehen. Hierin können sich die Lebenspartner jeweils zu Alleinerben einsetzen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die gesetzlichen Erben gegebenenfalls einen Pflichtteilsanspruch haben.

Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist hauptsächlich in der jederzeitigen Widerrufbarkeit der Verfügung zu sehen. Im Falle einer Trennung kann das Testament beispielsweise durch die Errichtung eines neuen, entgegenstehenden Testamentes seine Wirksamkeit verlieren, auch kann ein Testament ohne weiteres von dem Testierenden widerrufen werden. Andererseits haben die Testamente somit auch keine Bindungswirkung.

Eine gegenseitige Bindungswirkung kann aber durch die Errichtung eines Erbvertrages erreicht werden. Der Unterschied zu einem Testament liegt darin, dass sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Während bei einem Testament der Bedachte keine Möglichkeit hat, einen Widerruf des Testamentes durch den Erblasser zu verhindern, erwirbt er beim Erbvertrag eine gesicherte Rechtsposition. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Formvorschriften für Erbverträge streng sind. So kann ein Erbvertrag nur vor einem Notar abgeschlossen werden. Hinsichtlich der vertragsmäßigen Verfügung besteht eine Bindung des Erblassers. Die Bindungswirkung des Erbvertrags hat zur Folge, dass alle späteren letztwilligen Verfügungen, die dem Erbvertrag widersprechen, unwirksam sind. Die §§ 2177, 2279 Abs. 2 BGB sind auf die Lebenspartnerschaft nicht analog anwendbar. Letztwillige Verfügungen werden somit nicht automatisch mit Beendigung der Lebenspartnerschaft unwirksam. Diese Bindungswirkung kann jedoch im gegenseitigen Einverständnis der Vertragspartner beseitigt werden. Zu empfehlen ist hier die Erbeinsetzung unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung.  Die Trennung sollte als bedingungsauslösendes Ereignis in den Erbvertrag aufgenommen werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Erbvertrag beispielsweise im Falle der Trennung seine Wirksamkeit verliert.

Zu beachten ist weiterhin, dass nach dem Erbschaftssteuerrecht die Lebenspartner keine Freibeträge haben. Der Splittingtarif der Einkommensteuertabelle ist hier nicht anwendbar.