Teileröffnung eines Ehegattentestaments möglich?

Befindet sich ein Ehegattentestament in amtlicher Verwahrung, ist es uneingeschränkt zu eröffnen. Textpassagen können nur dann ausgelassen werden, wenn sich diese trennen lassen. Die Verfügungen des Erstverstorbenen müssen mithin auch ohne die des Längstlebenden in vollem Umfang verständlich sein.

(OLG Schleswig, Beschl. V. 23.11.2012 – 3 Wx 74/12)