Die Erbeinsetzung von Langzeitarbeitslosen

Wenn ein Langzeitarbeitsloser erbt, ergeben sich seit dem Inkrafttreten von Hartz IV mitunter große Probleme.

Durch die Grundsicherung soll der Lebensunterhalt nur gesichert werden, soweit dieser von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht auf andere Weise, insbesondere aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, § 1 Abs. 1 S. 2 SGB II. Erbschafts- bzw. Pflichtteilsansprüche können für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII Leistungsschädlich sein, weil sie die Hilfebedürftigkeit, welche Anspruchsbegründung ist, beseitigen können. Gemäß dem Nachrangprinzip erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen bekommen. Der Leistungsberechtigte ist daher verpflichtet, eigenes Vermögen sowie Einkommen im gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen. Bis auf ein so genanntes Schonvermögen ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen.

Selbst wenn der Leistungsempfänger von dem Erblasser auf den Pflichtteil verwiesen wird, kann der Sozialhilfeträger den Anspruch durch Überleitung des Pflichtteilsanspruchs durchsetzen. Dabei ist diese Überleitung auch möglich, wenn der Berechtigte selbst den Pflichtteil bislang nicht geltend gemacht hat.

Um einen Zugriff des Sozialhilfeträgers auszuschließen, wurden verschiedene erbrechtliche Gestaltungen überlegt.
Hierzu gehört einerseits die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bzw. eines Vor- und Nachvermächtnis.
Hierdurch soll erreicht werden, dass der Nachlassanteil des Leistungsempfängers nicht von ihm verwertet und daher auch nicht im sozialhilferechtlichen Sinne eingesetzt werden kann.