Der Erbschein

Mit dem Tod einer Person geht der Nachlass unmittelbar auf den oder die Erben über. Dies erfolgt ohne eindeutige Prüfung, wer im Einzelfall tatsächlich Erbe geworden ist. Für die Sicherheit des Rechtsverkehrs sind verlässliche Angaben jedoch unumgänglich. Das Nachlassgericht oder ein Notar stellt aus diesem Grunde auf Antrag eine Bescheinigung über den eingetretenen Erbfall aus. Der Erbschein ist also ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse.

Der Erbschein enthält Angaben zu dem oder den Erben, dem Erblasser, der Gesamtrechtsnachfolge, der jeweiligen Erbquote, des Bestehens von vorhandenen Beschränkungen wie beispielsweise einer Testamentsvollstreckung, sowie des Bestehens einer Nacherbschaft.
Angaben über den Wert des Nachlasses enthält der Erbschein hingegen nicht.

Darüber hinaus bezeugt der Erbschein lediglich die Situation des Erbrechts zur Zeit des Todes des Erblassers. Spätere Ereignisse wie beispielsweise eine Erbausschlagung werden von dem Erbschein nicht erfasst.

Von besonderer Bedeutung ist der Erbschein für den Fall, dass der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks war. Um das Eigentum des Grundstücks zu übertragen, wird ein Erbschein benötigt, falls kein notarielles Testament vorliegt.

Auch bei der Eintragung der Rechtsnachfolge in das Handelsregister ist der Erbschein wichtig. Diesbezüglich verlangt das zuständige Registergericht grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins.

Um einen Erbscheins zu beantragen, benötigen Sie einen Termin beim Amtsgericht oder Notar, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, die Sterbeurkunde des Verstorbenen, falls vorhanden das Testament bzw. den Erbvertrag sowie die Anschriften aller Miterben.