Setzt sich eine nicht eingetragene Erbengemeinschaft dahingehend auseinander, dass einer der Miterben Immobilien zu Alleineigentum erhält, ist die Eintragung als Alleineigentümer gebührenpflichtig

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.04.2012
Az.: 4 W 26/12

Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden sich gegen die Auferlegung von Kosten für die Eintragung des Beteiligten zu 1 im Grundbuch als Alleineigentümer.
Die Mutter der Kläger und Eigentümerin verschiedener Immobilien, verstarb im Jahre 2011 und wurde von den Klägern zu je ½ beerbt.
Die Beteiligten schlossen sodann einen notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag. In diesem Vertrag regelten sie die Übertragung bestimmter Immobilien zu Alleineigentum eines der Beteiligten. Für die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer erhebt das Grundbuchamt Kosten in Höhe von insgesamt 4.617,00 €. Hiergegen wenden sich die Beteiligten. Sie meinen, dass die Eintragung als Alleineigentümer entsprechend § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei sein müsse. Der gegen den Kostenbescheid eingelegten Erinnerung hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Hiergegen haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2012 nicht abgeholfen hat.

Der zuständige Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen.
§ 60 Abs. 4 KostO finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Vorschrift besagt, dass die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 des § 60 KostO bei Eintragungen von Erben des eingetragenen Eigentümers nicht behoben werden, sofern der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Nach der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sollte eine Gebührenfreiheit dem Einzutragenden zugutekommen, wenn es sich um eine Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Erben handelte, zumal an der Berichtigung der Eigentümereintragung ein öffentliches Interesse bestehe. Dieser Gedanke hat in dem Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag gefunden. Eine Berichtigung des Grundbuchs komme aber nur dann in Betracht, wenn sich der Eigentümerwechsel bereits außerhalb des Grundbuchs vollzogen hat und nicht erst durch die Eintragung selbst stattfindet.
Danach können die Beteiligten eine Gebührenfreiheit nicht beanspruchen. Der Beteiligte zu 1 ist nicht durch die Erbschaft Alleineigentümer geworden, sondern erst durch die Eintragung im Grundbuch. Der Beteiligte zu 1 wird also nicht aufgrund der Erbschaft in das Grundbuch eingetragen, sondern  weil er infolge eines Rechtsgeschäfts, nämlich der Auseinandersetzung der ungeteilten Erbengemeinschaft, einen Anspruch auf die Eintragung als Alleineigentümer erworben hat. In diesem Fall sei eine Gebührenfreiheit mit dem Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 KostO nicht vereinbar.