Steuerschulden des Erblassers

Steuerverbindlichkeiten des Verstorbenen können als Forderungen des Nachlasses behandelt werden.

Hat der Erblasser für das Todesjahr Steuernachzahlungen, können die Erben diese Forderung als Nachlassverbindlichkeiten vom Erbe abziehen.
Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.
Geklagt hatte hier die Erbin. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.
Das Gericht hat hier entschieden, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht nur die Steuerschulden gehören, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.

Das Urteil hat darüber hinaus eine praktische Bedeutung für die Erbschaftssteuer: Durch den Abzug der Einkommensteuerschulden vom Nachlass hat die Einkommensteuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.07.12 Az.: II R 15/11