Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, so wird zumindest auch der Ehegatte Erbe. Die gesetzlichen Regelungen greifen hierbei nur, wie auch bei dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten, soweit kein Testament des Verstorbenen vorhanden ist.
Dabei muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben. Wurde die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst, etwa durch Scheidung oder durch Aufhebung der Ehe, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung oder des Aufhebungsurteils.