Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, so wird zumindest auch der Ehegatte Erbe. Die gesetzlichen Regelungen greifen hierbei nur, wie auch bei dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten, soweit kein Testament des Verstorbenen vorhanden ist.

Dabei muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben. Wurde die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst, etwa durch Scheidung oder durch Aufhebung der Ehe, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung oder des Aufhebungsurteils.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Diese bestimmen, wer das Vermögen der Verstorbenen Person erbt.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann nur Erbe werden, wer mit dem Erblasser verheiratet bzw. mit diesem verwandt war. Verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (in gerader Linie verwandt) oder die von derselben dritten Person abstammen (in der Seitenlinie verwandt).

Dabei werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, wie Mutter, Vater oder Geschwister des Verstorbenen.