Die gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Diese bestimmen, wer das Vermögen der Verstorbenen Person erbt.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann nur Erbe werden, wer mit dem Erblasser verheiratet bzw. mit diesem verwandt war. Verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (in gerader Linie verwandt) oder die von derselben dritten Person abstammen (in der Seitenlinie verwandt).

Dabei werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, wie Mutter, Vater oder Geschwister des Verstorbenen.

Ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung schließt hierbei alle Verwandten einer nachrangigen Ordnung aus.
Hatte der verstorbene also Kinder, sind dessen Eltern als Erben ausgeschlossen.

Weiter schließen nähere Verwandte grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Bezüglich des Verwandtschaftsgrades gilt also, dass zunächst die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkel, und erst dann weiter entfernte Verwandte wie Onkel und Tanten erben.