Gibt es ein Zeugnisverweigerungsrecht bei der Beantwortung der Frage, ob Testierunfähigkeit vorliegt?

Grundsätzlich besteht nach dem Tod des Erblassers kein Zeugnisverweigerungsrecht für Ärzte oder Mitarbeiter einer Krankenkasse, wenn im Erbscheinsverfahren die Testierfähigkeit angezweifelt wird.

Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser im Jahr 2006 ein Testament, in dem er seine Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Später, im Jahr 2009 änderte er das Testament und errichtete dahingehend ein neues, dass seine vier Kinder jeweils zu Miterben (1/4) eingesetzt werden. Im Erbscheinsverfahren ist die Testierfähigkeit bestritten.

Im Jahre 2007 wurde durch die Krankenversicherung des Erblassers ein Pflegegutachten beim Medizinischen Dienst eingeholt. Aufgrund dieses Gutachtens wurde er in die Pflegestufe I eingestuft.

Wie ist der Begriff des „gleichzeitigen Versterbens“ in einem Ehegattentestament auszulegen?

Gibt es bei der Formulierung Besonderheiten und Unterschiede?

Solche Klauseln werden von Ehegatten oftmals vereinbart, gerade wenn sie vor einer Urlaubsreise noch schnell ein Testament errichten wollen. Die Klausel soll den Fall regeln, in dem beide Ehegatten „gleichzeitig“ versterben. Diese Klausel wird deswegen auch allgemeinhin als Katastrophenklausel bezeichnet. Eine solche Klausel ist in vielen Fällen nicht unproblematisch. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Tod nicht in der gleichen juristischen Sekunde eintritt, sondern zu einem anderen Zeitpunkt.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war, so wird zumindest auch der Ehegatte Erbe. Die gesetzlichen Regelungen greifen hierbei nur, wie auch bei dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten, soweit kein Testament des Verstorbenen vorhanden ist.

Dabei muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben. Wurde die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst, etwa durch Scheidung oder durch Aufhebung der Ehe, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ab Rechtskraft der Scheidung oder des Aufhebungsurteils.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag errichtet hat, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Diese bestimmen, wer das Vermögen der Verstorbenen Person erbt.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann nur Erbe werden, wer mit dem Erblasser verheiratet bzw. mit diesem verwandt war. Verwandt sind Personen, die voneinander abstammen (in gerader Linie verwandt) oder die von derselben dritten Person abstammen (in der Seitenlinie verwandt).

Dabei werden die Verwandten in Ordnungen eingeteilt. Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder des Erblassers. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, wie Mutter, Vater oder Geschwister des Verstorbenen.

Testament einer Demenzkranken ist unwirksam

Das Oberlandesgericht München musste kürzlich entscheiden, ob das Testament einer Verstorbenen, welche unter der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit litt, rechtswirksam ist. Die Erblasserin war 65 Jahre alt und lebte in einem Pflegeheim.

Im Jahr 2010, als die Erblasserin bereits erkrankt war, errichtete sie mehrere notarielle Testamente. Das Nachlassgericht holte schriftliche Stellungnahmen des Notars, der behandelnden Ärzte und des Pflegeheimpersonals ein. Weiterhin ließ das Gericht ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin wegen eines demenziellen Syndroms im Rahmen einer Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung bei der Errichtung der Testamente die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen weder einsehen noch nach dieser Einsicht handeln konnte.