Grundsätzlich besteht nach dem Tod des Erblassers kein Zeugnisverweigerungsrecht für Ärzte oder Mitarbeiter einer Krankenkasse, wenn im Erbscheinsverfahren die Testierfähigkeit angezweifelt wird.
Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser im Jahr 2006 ein Testament, in dem er seine Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Später, im Jahr 2009 änderte er das Testament und errichtete dahingehend ein neues, dass seine vier Kinder jeweils zu Miterben (1/4) eingesetzt werden. Im Erbscheinsverfahren ist die Testierfähigkeit bestritten.
Im Jahre 2007 wurde durch die Krankenversicherung des Erblassers ein Pflegegutachten beim Medizinischen Dienst eingeholt. Aufgrund dieses Gutachtens wurde er in die Pflegestufe I eingestuft.