Testament einer Demenzkranken ist unwirksam

Das Oberlandesgericht München musste kürzlich entscheiden, ob das Testament einer Verstorbenen, welche unter der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit litt, rechtswirksam ist. Die Erblasserin war 65 Jahre alt und lebte in einem Pflegeheim.

Im Jahr 2010, als die Erblasserin bereits erkrankt war, errichtete sie mehrere notarielle Testamente. Das Nachlassgericht holte schriftliche Stellungnahmen des Notars, der behandelnden Ärzte und des Pflegeheimpersonals ein. Weiterhin ließ das Gericht ein psychiatrisches Gutachten erstellen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin wegen eines demenziellen Syndroms im Rahmen einer Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung bei der Errichtung der Testamente die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen weder einsehen noch nach dieser Einsicht handeln konnte.

Das Erbrecht des Schwiegerkindes – Wenn der zum Alleinerben eingesetzte Sohn stirbt, wird nicht automatisch dessen Ehefrau Erbin

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament bestimmt, dass ihr Sohn Alleinerbe werden soll. Dieser starb jedoch noch vor der Erblasserin. Er war verheiratet, hatte jedoch keine Kinder.

Das Gericht hatte nunmehr zu klären, wer die Verstorbene beerbt hat.
Die Schwiegertochter der Erblasserin beantragte den Erlass eines Erbscheines, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dies begründete sie damit, dass das vorhandene Testament in der Weise ausgelegt werden soll, dass nach dem Tod des ursprünglich eingesetzten Erben nunmehr Sie als dessen Ehefrau Erbin werden sollte.
Das Gericht entschied jedoch dagegen.