Die Erblasserin hatte in ihrem Testament bestimmt, dass ihr Sohn Alleinerbe werden soll. Dieser starb jedoch noch vor der Erblasserin. Er war verheiratet, hatte jedoch keine Kinder.
Das Gericht hatte nunmehr zu klären, wer die Verstorbene beerbt hat.
Die Schwiegertochter der Erblasserin beantragte den Erlass eines Erbscheines, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dies begründete sie damit, dass das vorhandene Testament in der Weise ausgelegt werden soll, dass nach dem Tod des ursprünglich eingesetzten Erben nunmehr Sie als dessen Ehefrau Erbin werden sollte.
Das Gericht entschied jedoch dagegen.
Eine Erbeinsetzung der Schwiegertochter ergibt sich weder aus dem Testament, noch aus einer Auslegung des Testaments, welche nach dem Willen der Verstorbenen zu erfolgen hat. Hierfür hätten entsprechende Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments in Erwägung gezogen hat, für den Fall des Todes des Sohnes ihre Schwiegertochter als Ersatzerbin einzusetzen.
vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Juni 2013, Az. 31 Wx 267/12