Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Betreuer den Testierunfähigen ausnutzt?

Ist der Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Betreuer eine testierunfähige Person ohne eigenen Willen dazu benutzt, sich durch eine letztwillige Verfügung bedenken zu lassen?

Grundsätzlich ist es möglich, den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB dadurch zu erfüllen, dass ein Betreuer seinen testierunfähigen „Patienten“ als vorsatzloses Werkzeug dazu benutzt, sich mit einem letzten Willen bedenken zu lassen.

Vorliegend war der Inhaber einer Seniorenbetreuung Betreuer von verschiedenen Personen, darunter einer alten, testierunfähigen Frau. Ferner waren weitere Personen (Anwälte, Notar und weitere) als Betreuer tätig. Gegen diesen Personenkreis wurde seitens der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ihnen wurde vorgeworfen, durch gemeinschaftliches aktives Zusammenwirken testierunfähige Senioren bewegt zu haben, sich als Erben einsetzen zu lassen. Der Notar soll ferner die Testamente errichtet haben und diese vollstreckt haben.

Das AG Hannover hat in bewegliches und unbewegliches Vermögen einen Arrest in Höhe von 770.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtete sich eine Beschwerde vor dem LG. Diese wurde jedoch verworfen. Der Beschuldigte erhob eine weitere Beschwerde und führte aus, dass ein Vermögensschaden nicht zu Lebzeiten eingetreten sei. Das OLG gab der weiteren Beschwerde hierauf statt.

Im vorliegenden Fall ist ein dringender Tatverdacht dahingehend, dass die Beschuldigten die Senioren zu der Einsetzung bewegt haben, nicht gegeben.

Soll ein dinglicher Arrest über sechs Monate hinaus fortbestehen, so ist gemäß § 111 b III StPO eine Anordnung, den Verfall von Wertersatz betreffend, nötig.

Dies ist jedoch lediglich eine prozessuale Regelung, die nichts darüber aussagt, ob der Tatbestand der Untreue oder der Teilnahme hieran erfüllt ist.

Die Vermögensbetreuungspflicht gilt für einen Betreuer zu Lebzeiten und wirkt auch darüber hinaus fort. Nutzt ein Betreuer einen Betreuten, der gemäß § 2229 IV BGB testierunfähig ist, dazu aus, sich durch einen letzten Willen bedenken zu lassen, so ist es strafrechtlich gesehen so, dass der Betreuer den Betreuten als undoloses(vorsatzlos) Werkzeug nutzt.

Eine Vermögensgefährdung ist ebenfalls zu bejahen. Die Tatsache, dass ein Testierunfähiger ein Testament errichtet, schließt eine Anfechtung des Testaments nicht aus.

Ein solches Testament kann ebenfalls sittenwidrig sein, obwohl § 14 HeimG Betreuern nicht untersagt, sich als Erben einsetzen zu lassen.

Grundsätzlich gelten Betreute bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Testierunfähigkeit bestätigt ist, als testierfähig.

Grundsätzlich ist die Ausnutzung von Testierunfähigen durch den Betreuer unter den Tatbestand der Untreue subsumierbar.

(OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2013 – 1 Ws 54/13)