Beschwerdebefugnis des Vermächtnisnehmers

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.4.2013 entschieden, dass der Vermächtnisnehmer gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwerdeberechtigt ist.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament zu Gunsten mehrerer beteiligter Vermächtnisse in Höhe von je 45.000 € ausgesetzt. Gleichzeitig ordnete der Erblasser an, dass sich ein Testamentsvollstrecker die Abwicklung der Erbschaft sowie die Erfüllung der Vermächtnisse kümmern solle.

Gegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das zuständige Amtsgericht legte ein Erbe Beschwerde ein. Die Sache ist das Gericht daraufhin ab, in dem den Beschluss betreffend die Ernennung des Testaments verstärkt das aufhob.

Hiergegen wiederum legte ein Vermächtnisnehmer Beschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies zulässig ist. Beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Absatz 1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
In diesem Sinne ist ein Vermächtnisnehmer im Falle der Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstrecker beschwerdebefugt, wenn es gerade zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers Ziel, das Vermächtnis zu erfüllen. Zwar steht dem Vermächtnisnehmer lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwert mehr zu, welcher unabhängig davon bestehen bleibt, ob das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt. Im Falle der Ernennung eines Testamentsvollstreckers hat der Vermächtnisnehmer jedoch einen Anspruch sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Zusätzlich ist der Testamentsvollstrecker im Falle einer Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Vermächtnisnehmer schadenersatzpflichtig.
Darüber hinaus haben die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, keinen Zugriff auf die Gegenstände bzw. das Vermögen, welches der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt.

Durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers abzulehnen, wird der Vermächtnisnehmer in eigenen Rechten verletzt, so dass eine Beschwerdeberechtigung gegeben ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2013, Az.: IV ZB 42/12