Das Erbrecht des Schwiegerkindes – Wenn der zum Alleinerben eingesetzte Sohn stirbt, wird nicht automatisch dessen Ehefrau Erbin

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament bestimmt, dass ihr Sohn Alleinerbe werden soll. Dieser starb jedoch noch vor der Erblasserin. Er war verheiratet, hatte jedoch keine Kinder.

Das Gericht hatte nunmehr zu klären, wer die Verstorbene beerbt hat.
Die Schwiegertochter der Erblasserin beantragte den Erlass eines Erbscheines, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Dies begründete sie damit, dass das vorhandene Testament in der Weise ausgelegt werden soll, dass nach dem Tod des ursprünglich eingesetzten Erben nunmehr Sie als dessen Ehefrau Erbin werden sollte.
Das Gericht entschied jedoch dagegen.

Ist eine Erbengemeinschaft klagebefugt?

Sind Erbengemeinschaften im Verwaltungsprozess klagebefugt oder beteiligungsfähig? Kann eine Erbengemeinschaft gegen einen Bescheid vorgehen?

Grundsätzlich ist eine Erbengemeinschaft vor dem Verwaltungsgericht nicht klagebefugt und auch nicht beteiligungsfähig. Eine ungeteilte Erbengemeinschaft kann somit in einem sich gegen einen Beitragsbescheid richtenden Anfechtungsprozess vor einem Verwaltungsgericht nicht als Partei auftreten.
Anders ist die Rechtslage auch nicht im Zivilrecht oder Sozialrecht.

Beschwerdebefugnis des Vermächtnisnehmers

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.4.2013 entschieden, dass der Vermächtnisnehmer gegen die Ablehnung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschwerdeberechtigt ist.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament zu Gunsten mehrerer beteiligter Vermächtnisse in Höhe von je 45.000 € ausgesetzt. Gleichzeitig ordnete der Erblasser an, dass sich ein Testamentsvollstrecker die Abwicklung der Erbschaft sowie die Erfüllung der Vermächtnisse kümmern solle.

Gegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das zuständige Amtsgericht legte ein Erbe Beschwerde ein. Die Sache ist das Gericht daraufhin ab, in dem den Beschluss betreffend die Ernennung des Testaments verstärkt das aufhob.

Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Betreuer den Testierunfähigen ausnutzt?

Ist der Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Betreuer eine testierunfähige Person ohne eigenen Willen dazu benutzt, sich durch eine letztwillige Verfügung bedenken zu lassen?

Grundsätzlich ist es möglich, den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB dadurch zu erfüllen, dass ein Betreuer seinen testierunfähigen „Patienten“ als vorsatzloses Werkzeug dazu benutzt, sich mit einem letzten Willen bedenken zu lassen.