Die Bundesländer haben kürzlich einem Gesetz zugestimmt, das die erbrechtlichen Ansprüche nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder besser schützen und eine bestehende Gesetzeslücke schließen soll.
In dem Zeitraum von 1970 bis Ende 2008 wurden bei den Standesämtern sogenannte „weiße Karteikarten“ geführt.
Im Gegensatz zu ehelichen Kindern, die bei den Standesämtern in das Familienbuch ihrer verheirateten Eltern eingetragen wurden, erfolgte für nichteheliche Kinder bzw. Kinder, welche von Einzelpersonen adoptiert wurden, lediglich die Registrierung der Geburt auf den „weißen Karteikarten“.
Das Nachlassgericht wurde jedoch im Falle des Todes eines Elternteils nicht automatisch über die Existenz dieser Kinder informiert. Aufgrund dessen kam es teilweise zur Erteilung unrichtiger Erbscheine.
Durch das Gesetz werden diese Informationen nunmehr in das zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt. Bisher fehlte es an einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Weitergabe dieser Informationen an das Nachlassgericht, welches hierauf dringend angewiesen ist.
Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren, BT-Drs 17/12212 (Beschlussempfehlung und Bericht)