Was geschieht mit dem Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters?

Die Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis …

Mit dem Tod einer Person endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Hier ist es notwendig, dass der Erbe tätig wird und den Mietvertrag gegebenenfalls kündigt. Anderenfalls kann es zur Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis kommen.

§ 564 BGB bestimmt, dass das Mietverhältnis grundsätzlich mit dem Erben fortgesetzt wird. Stirbt ein alleinlebender Mieter, vererbt er nämlich auch seinen Mietvertrag. Der Erbe tritt dann mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein, ohne dass es einer Änderung oder eines neuen Mietvertrags bedarf. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Der Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht mit seinem Eigenvermögen haftet.

Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Januar 2013, Az.: VIII ZR 68/12