Der Erbschein

Mit dem Tod einer Person geht der Nachlass unmittelbar auf den oder die Erben über. Dies erfolgt ohne eindeutige Prüfung, wer im Einzelfall tatsächlich Erbe geworden ist. Für die Sicherheit des Rechtsverkehrs sind verlässliche Angaben jedoch unumgänglich. Das Nachlassgericht oder ein Notar stellt aus diesem Grunde auf Antrag eine Bescheinigung über den eingetretenen Erbfall aus. Der Erbschein ist also ein Zeugnis über die erbrechtlichen Verhältnisse.

Die Erbeinsetzung von Langzeitarbeitslosen

Wenn ein Langzeitarbeitsloser erbt, ergeben sich seit dem Inkrafttreten von Hartz IV mitunter große Probleme.

Durch die Grundsicherung soll der Lebensunterhalt nur gesichert werden, soweit dieser von den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht auf andere Weise, insbesondere aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, § 1 Abs. 1 S. 2 SGB II. Erbschafts- bzw. Pflichtteilsansprüche können für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII Leistungsschädlich sein, weil sie die Hilfebedürftigkeit, welche Anspruchsbegründung ist, beseitigen können. Gemäß dem Nachrangprinzip erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen bekommen. Der Leistungsberechtigte ist daher verpflichtet, eigenes Vermögen sowie Einkommen im gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen. Bis auf ein so genanntes Schonvermögen ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen.

Teileröffnung eines Ehegattentestaments möglich?

Befindet sich ein Ehegattentestament in amtlicher Verwahrung, ist es uneingeschränkt zu eröffnen. Textpassagen können nur dann ausgelassen werden, wenn sich diese trennen lassen. Die Verfügungen des Erstverstorbenen müssen mithin auch ohne die des Längstlebenden in vollem Umfang verständlich sein.

(OLG Schleswig, Beschl. V. 23.11.2012 – 3 Wx 74/12)

Schutz des Erbrechts nichtehelicher Kinder

Die Bundesländer haben kürzlich einem Gesetz zugestimmt, das die erbrechtlichen Ansprüche nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder besser schützen und eine bestehende Gesetzeslücke schließen soll.

In dem Zeitraum von 1970 bis Ende 2008 wurden bei den Standesämtern sogenannte „weiße Karteikarten“ geführt.
Im Gegensatz zu ehelichen Kindern, die bei den Standesämtern in das Familienbuch ihrer verheirateten Eltern eingetragen wurden, erfolgte für nichteheliche Kinder bzw. Kinder, welche von Einzelpersonen adoptiert wurden, lediglich die Registrierung der Geburt auf den „weißen Karteikarten“.
Das Nachlassgericht wurde jedoch im Falle des Todes eines Elternteils nicht automatisch über die Existenz dieser Kinder informiert. Aufgrund dessen kam es teilweise zur Erteilung unrichtiger Erbscheine.